Kündigungsschutzgesetz *
§ 3 Kündigungseinspruch. [1]Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. [2]Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. [3]Er hat eine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
* Arbeitsgesetzte - 76. Auflage 2010 - Beck-Texte im dtv - ISBN 978-3-423-05006-7
Hey Sunny! : )
AntwortenLöschenFreut mich, dein neues Blog gefunden zu haben. Hat es einen bestimmten Grund, dass du das Arbeitsgesetz zitierst?
Ah, nvm! Ich war nicht eingeloggt und konnte erst nicht den ganzen Blog einsehen.
AntwortenLöschenHi Süße!
AntwortenLöschenNein, einen bestimmten Grund hat es nicht. Abgesehen davon, dass ich immer wieder mit Erschrecken feststelle, wie wenig ich und meine Arbeitskollegen über unsere Rechte wissen.