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Freitag, 8. April 2011

Immer mal wieder aktuell:

Kündigungsschutzgesetz *
§ 3 Kündigungseinspruch. [1]Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. [2]Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. [3]Er hat eine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

* Arbeitsgesetzte - 76. Auflage 2010 - Beck-Texte im dtv - ISBN 978-3-423-05006-7